Nießbrauch

Der Nießbrauch ist das grundsätzlich nicht übertragbare und unvererbliche dingliche Recht, die Nutzung des belasteten Gegenstands zu ziehen. Ein Nießbrauch kann an Sachen (wie zum Beispiel Grundstücken und beweglichen Sachen), an einem übertragbaren Recht (insbesondere an einer Forderung oder an einem Wertpapier) und an einem Vermögen (zum Beispiel einem Nachlass) bestellt werden.

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