Freibetrag

Schenkung- und Erbschaftsteuer werden nur erhoben, wenn der steuerliche Wert des Erwerbs bestimmte Freibeträge übersteigt. Die gesetzlich festgelegten Freibeträge richten sich nach der Nähe des Erben bzw. des Beschenkten zum Erblasser bzw. Schenker.

« Erbrechts-Lexikon von A-Z