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Testamentarische Erbfolge: zum Begriff „gemeinschaftliche Abkömmlinge“

Das OLG Oldenburg stellte in einem Urteil betreffend der testamentarischen Erbfolge (OLG Oldenburg, Urteil vom 11.09.2019, Aktenzeichen 3 U 24/18) fest, dass unter den Begriff der „gemeinschaftlichen Abkömmlinge“ auch Enkel oder Urenkel fallen können. Dies erscheint zunächst logisch, da sich dies bereits aus dem Gesetz ergibt, siehe § 1924 BGB. Bei genauerer Betrachtung des Urteils ergibt sich jedoch wie wichtig es ist ein Testament eindeutig und klar verständlich abzufassen, damit die Auslegung des letzten Willens keine Zweifel offen lässt.

 

Zum Fall, der dem Urteil zugrunde liegt:

Ein Ehepaar hat sich in einem notariellen Ehegattentestament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Erben des letztversterbenden Ehegatten sollten „die gemeinsamen Abkömmlinge zu gleichen Anteilen“ sein. Im Wege einer Freistellungs- und Abänderungsklausel wurde dem überlebenden Ehegatten in dem notariellen Ehegattentestament die Möglichkeit eingeräumt die Erbfolge unter den gemeinschaftlichen Abkömmlingen abzuändern. Nach dem Tod des Ehemanns machte die überlebende Ehefrau von dieser Möglichkeit auch Gebrauch und bestimmte in einem zweiten Testament eine der beiden gemeinsamen Töchter und deren Sohn als Erben. Die andere Tochter war damit nicht einverstanden und klagte. Nach ihrer Auffassung war unter dem Begriff der „gemeinsamen Abkömmlinge“ nur die gemeinsamen Kinder der Eheleute zu verstehen und die Erbeinsetzung der Mutter sei daher unwirksam. Erben seien daher nur die beiden Töchter des Ehepaares.

 

Der Instanzenweg

In erster Instanz bekam die Klägerin vom Landgericht Osnabrück Recht. Gegen diese Entscheidung legten wiederum die andere Tochter und ihr Sohn Berufung vor dem OLG Oldenburg ein und obsiegten.

 

Die Urteilsgründe des OLG Oldenburg zur testamentarischen Erbfolge

Das OLG Oldenburg stützte sich in seiner Urteilsbegründung zur testamentarischen Erbfolge im vorliegenden Fall auf den Begriff Abkömmlinge, der nicht nur die eigenen Kinder, sondern auch Enkel, Urenkel und alle weiteren Nachfahren in gerader Linie umfasst. Möchte man eine Einschränkung nur auf die eigenen Kinder nehmen, so kann man im Testament auch die Formulierung „Kinder“ anstelle von „Abkömmlingen“ wählen. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass die Eheleute bei dem Begriff „Abkömmlinge“ die Kinder und Enkel sowie Urenkel gleichbehandeln wollten, da die Kinder nach dem Versterben der Eltern häufig bereits eine gefestigte Lebensposition haben, während die Enkel oder Urenkel noch auf die finanzielle Unterstützung angewiesen seien. Es sei darüber hinaus plausibel, dass „die Eheleute alle Abkömmlinge gleich behandeln wollten und der Umfang des Erbes der einzelnen Enkelkinder nicht davon abhängen sollte, ob deren eigenen Eltern noch lebten und wie viele Geschwister sie noch jeweils hätten“.

 

Fazit:

Das Urteil des OLG Oldenburg überzeugt, da es den Begriff „Abkömmlinge“ im Rechtssinne verwendet und nicht in einer anderen Weise als es das BGB vorsieht. Inhaltlich zeigt es die Wichtigkeit eines eindeutig gefassten Testaments auf. Sollte der Wunsch der Erblasser darauf gerichtet sein, dass alle Familienzweige gleich behandelt werden und gleich bedacht werden, so muss dies auch aus der Formulierung des Testaments hervorkommen. Ansonsten eröffnet ein Ehegattentestament mit Freistellungs- bzw. Abänderungsklausel auch genau diese Möglichkeiten wie in dem vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall.

 

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