Aufbewahrung des Testaments

Für die Aufbewahrung des Testaments gibt es keine gesetzlichen Formvorschriften. Es liegt im Ermessen des Erblassers, wo er sein Testament aufbewahren möchte. Ein Testament sollte jedoch im Eigeninteresse des Erblassers so aufbewahrt werden, dass es im Erbfall auch aufgefunden werden kann und der Erblasserwille bekannt wird und beachtet werden kann. Es ist daher zweckmäßig, wenn Vertrauenspersonen von dem Testament Kenntnis haben und den Aufbewahrungsort kennen. Das eigenhändige Testament kann auch in besondere amtliche Verwahrung genommen werden. In diesem Fall muss dann eine Gebühr entrichtet werden. Das notarielle Testament wird nach der Beurkundung durch den Notar immer in besondere amtliche Verwahrung genommen. Sinnvoll ist in jedem Fall die Hinterlegung im Zentralen Testamentsregister, das gegen eine überschaubare Gebühr möglich ist. Weitere Informationen zum Zentralen Testamentsregister finden Sie im Internet unter: www.testamentsregister.de

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