Im abschließenden dritten Teil werden Tipps gegeben, was in
einem Zwangsversteigerungsverfahren alles beachtet werden muss.

Ein Zwangsversteigerungstermin bedeutet nicht automatisch,
dass in diesem Termin auch ein Zuschlag für den Meistbietenden erteilt wird. Innerhalb
der Bietezeit können Gebote abgegeben werden. Wichtig ist, dass ein Bieter sein
Gebot mit einer Sicherheitsleistung belegen kann (siehe hierzu auch der vorherige
2. Teil des Beitrags) und dass sich ein Bieter ausweisen kann. Bietet ein
Bieter in Vollmacht für jemand anderes, dann muss diese Vollmacht notariell
beglaubigt sein. Mehrere Bieter können sich gegenseitig in die Höhe bieten. Wenn
ein Bieter nach Ende der Bietezeit der Meistbietende bleibt dann hat er
Aussicht einen Zuschlag zu erhalten. Dies ist jedoch nicht automatisch der Fall,
denn im Anschluss an die Bietezeit finden die Verhandlungen über den Zuschlag
statt, sofern ein Gebot von Gesetzes wegen zuschlagsfähig ist. Ein Gebot ist
dann nicht zuschlagsfähig, wenn beispielsweise die Wertgrenzen noch bestehen
und diese mit dem Meistgebot nicht erreicht worden sind. In diesen Verhandlungen
hat der Gläubiger die Möglichkeit eine Einstellung des Verfahrens zu beantragen,
wenn er sich in einem späteren Versteigerungstermin einen höheren Erlös verspricht.
Der Eigentümer des Objekts wiederum hat die Möglichkeit durch Schuldnerschutzanträge
eine Zuschlagserteilung zu verhindern oder zumindest in die Länge zu ziehen.
Ist ein Zuschlag erteilt worden, dann setzt das Gericht einen Verteilungstermin
an, an welchem das Meistgebot belegt werden muss – also die Zahlung des
Meistgebots auf das Konto der Landesoberkasse erfolgt sein muss. Häufig wird
dieser Termin 6 bis 8 Wochen nach dem Versteigerungstermin angesetzt. Es empfiehlt
sich für den Meistbietenden daher, dass er sich frühzeitig um die Finanzierung
kümmert. Hat die Zahlung geleistet, dann muss der Meistbietende noch die
Steuern beim Finanzamt begleichen. Notarkosten fallen nicht an. Mit dem
Zuschlagsbeschluss wird der Meistbietende bereits Eigentümer.

Sie sehen, dass eine Zwangsversteigerung kein Hexenwerk,
aber ein für Laien sicherlich zunächst einmal fremdes Terrain ist. Da
Immobilien häufig einen sehr beträchtlichen Verkehrswert haben, lohnt es sich
vor dieser Investitionsentscheidung sowohl eingehend über das Objekt selbst auch
über das Verfahren selbst zu informieren. Wenn Sie weiteren Beratungsbedarf
haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.