• Link zu Xing
  • Link zu LinkedIn
  • Link zu X
  • Link zu Facebook
  • Link zu Mail
Tel.: 07195 / 5835680

post@kanzlei-woertz.de
Kanzlei Wörtz | Rechtsanwalt in Winnenden
  • Startseite
  • Kompetenzen
    • Erbrecht
    • Pflichtteil & Enterbung
    • Unternehmertestament
    • Behindertentestament
    • Testamentsvollstreckung
    • Internationales Erbrecht
    • Vorsorge
    • Seniorenrecht
    • Mediation im Erbrecht
    • Sozialversicherungsrecht
  • Kanzlei
    • Rechtsanwalt Florian Wörtz
    • Referenzen
    • Kosten
    • Download
  • Blog
  • Lexikon
  • FAQ
  • Kontakt
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü

Guide fürs Zwangsversteigerungsverfahren: Wie läuft das eigentlich ab? Teil 3: Was muss alles beachtet werden?

Im abschließenden dritten Teil werden Tipps gegeben, was in
einem Zwangsversteigerungsverfahren alles beachtet werden muss.

Ein Zwangsversteigerungstermin bedeutet nicht automatisch,
dass in diesem Termin auch ein Zuschlag für den Meistbietenden erteilt wird. Innerhalb
der Bietezeit können Gebote abgegeben werden. Wichtig ist, dass ein Bieter sein
Gebot mit einer Sicherheitsleistung belegen kann (siehe hierzu auch der vorherige
2. Teil des Beitrags) und dass sich ein Bieter ausweisen kann. Bietet ein
Bieter in Vollmacht für jemand anderes, dann muss diese Vollmacht notariell
beglaubigt sein. Mehrere Bieter können sich gegenseitig in die Höhe bieten. Wenn
ein Bieter nach Ende der Bietezeit der Meistbietende bleibt dann hat er
Aussicht einen Zuschlag zu erhalten. Dies ist jedoch nicht automatisch der Fall,
denn im Anschluss an die Bietezeit finden die Verhandlungen über den Zuschlag
statt, sofern ein Gebot von Gesetzes wegen zuschlagsfähig ist. Ein Gebot ist
dann nicht zuschlagsfähig, wenn beispielsweise die Wertgrenzen noch bestehen
und diese mit dem Meistgebot nicht erreicht worden sind. In diesen Verhandlungen
hat der Gläubiger die Möglichkeit eine Einstellung des Verfahrens zu beantragen,
wenn er sich in einem späteren Versteigerungstermin einen höheren Erlös verspricht.
Der Eigentümer des Objekts wiederum hat die Möglichkeit durch Schuldnerschutzanträge
eine Zuschlagserteilung zu verhindern oder zumindest in die Länge zu ziehen.
Ist ein Zuschlag erteilt worden, dann setzt das Gericht einen Verteilungstermin
an, an welchem das Meistgebot belegt werden muss – also die Zahlung des
Meistgebots auf das Konto der Landesoberkasse erfolgt sein muss. Häufig wird
dieser Termin 6 bis 8 Wochen nach dem Versteigerungstermin angesetzt. Es empfiehlt
sich für den Meistbietenden daher, dass er sich frühzeitig um die Finanzierung
kümmert. Hat die Zahlung geleistet, dann muss der Meistbietende noch die
Steuern beim Finanzamt begleichen. Notarkosten fallen nicht an. Mit dem
Zuschlagsbeschluss wird der Meistbietende bereits Eigentümer.

Sie sehen, dass eine Zwangsversteigerung kein Hexenwerk,
aber ein für Laien sicherlich zunächst einmal fremdes Terrain ist. Da
Immobilien häufig einen sehr beträchtlichen Verkehrswert haben, lohnt es sich
vor dieser Investitionsentscheidung sowohl eingehend über das Objekt selbst auch
über das Verfahren selbst zu informieren. Wenn Sie weiteren Beratungsbedarf
haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Themen im Blog

  • Allgemein
  • Behindertentestament
  • Erbrecht
  • Mediation
  • Recht der freien Berufe
  • Seniorenrecht
  • Sozialrecht
  • Testamentsvollstreckung
  • Vorsorge
  • Zwangsversteigerungsrecht

Ältere Beiträge

  • März 2023
  • Oktober 2022
  • August 2022
  • Dezember 2021
  • April 2021
  • März 2021
  • Januar 2021
  • Dezember 2020
  • November 2020
  • Oktober 2020
  • September 2020
  • August 2020
  • Juli 2020
  • Juni 2020
  • Mai 2020
  • April 2020
  • März 2020
  • Februar 2020
  • Dezember 2019
  • Mai 2019
  • April 2019
  • November 2017
  • Oktober 2016
  • Juli 2016
  • Juni 2016
  • Juli 2015
  • Erbrecht
  • Pflichtteil & Enterbung
  • Behindertentestament
  • Testamentsvollstreckung
  • Internationales Erbrecht
  • Vorsorge
  • Seniorenrecht
  • Sozialversicherungsrecht
  • Blog
  • Die Kanzlei
  • Download
  • Datenschutz
  • Impressum

Kanzlei Wörtz
Ringstraße 59
71364 Winnenden

Tel.: 07195 / 5835680
E-Mail: post@kanzlei-woertz.de
Fax: 07195 / 5835681

Erfahrungen & Bewertungen zu Florian Wörtz
  • Link zu Xing
  • Link zu LinkedIn
  • Link zu X
  • Link zu Facebook
  • Link zu Mail
  • Download
  • Datenschutz
  • Impressum
Link to: Kosten der Bestattung – wer muss bezahlen? Link to: Kosten der Bestattung – wer muss bezahlen? Kosten der Bestattung – wer muss bezahlen? Link to: Was ist eine Mediation? Kurz zusammengefasst Link to: Was ist eine Mediation? Kurz zusammengefasst Was ist eine Mediation? Kurz zusammengefasst
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen