Voraus

Voraus (§ 1932 BGB) ist im Erbrecht der Anspruch des überlebenden Ehegatten auf die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke. Dieser Anspruch steht dem überlebenden Ehegatten neben seinem gesetzlichen Erbrecht zu.

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