Rücktritt vom Erbvertrag

Haben die Vertragschließenden in einem Erbvertrag vertragsmäßige Verfügungen geschlossen, so sind diese bindend. Ein Vertragspartner kann sich ohne Zustimmung des anderen nur noch dann einseitig von dem Erbvertrag lösen, wenn er sich in dem Vertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten hat (§ 2293 BGB) oder sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig gemacht hat, die einen Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen würde (§ 2294 BGB).

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