Beiträge

BAG zur Amtsdauer von Schwerbehindertenvertretungen

In einem aktuellen Urteil hat sich das Bundesarbeitsgericht zur Amtszeit von Schwerbehindertenvertretungen geäußert: Die Schwerbehindertenvertretung in Betrieben bleibt bestehen, auch wenn die Anzahl der schwerbehinderten Mitarbeiter unter den Schwellenwert von fünf sinkt.

Der Ausgangsfall: In einem Kölner Betrieb mit 120 Mitarbeitern ist im November 2019 eine Schwerbehindertenvertretung gewählt worden. Kurze Zeit danach ist in dem Betrieb die Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten auf vier gesunken. Die Arbeitgeberin hat der Schwerbehindertenvertretung im August 2020 mitgeteilt, dass diese nun vor Ablauf der Regelamtszeit von vier Jahren nicht mehr existiere. Die Betreffenden würden von nun an von der Interessenvertretung in einem anderen Betrieb repräsentiert. Die vermeintlich aufgelöste Interessenvertretung stellte anschließend den Antrag auf Feststellung, dass das Amt nicht vorzeitig beendet ist und unterlag damit in den beiden Vorinstanzen Arbeitsgericht Köln und Landesarbeitsgericht Köln.

Die Entscheidung: Das Bundesarbeitsgericht entschied anders als die Vorinstanzen hingegen: Wenn die Zahl schwerbehinderter Beschäftigter in Betrieben unter den in § 177 Abs. 1 S. 1 SGB IX festgelegten Schwellenwert von fünf herabsinkt, führt das nicht dazu, dass das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig endet.

Die Gründe: Das Amt der Schwerbehindertenvertretung sei nicht vorzeitig beendet. Eine ausdrückliche Regelung, die ein solches Erlöschen vorsieht, bestehe im Gesetz nicht. Eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit sei auch nicht aus gesetzessystematischen Gründen oder im Hinblick auf Sinn und Zweck des Schwellenwerts geboten.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Beschl. v. 19.10.2022 – 7 ABR 27/21