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Neues Urteil des Bundessozialgerichts zur Gleichbehandlung und Gleichwertigkeit von Gutachten zur Pflegebedürftigkeit in der sozialen und privaten Pflegeversicherung

Das Bundessozialgericht hat in einem neuen Urteil klargestellt, dass private und soziale Pflegeversicherung übereinstimmenden Grundsätzen folgen. Bisher waren die von Ärzten oder Pflegekräften des Dienstleisters „MedicProof“ der privaten Krankenversicherung eingeholten Gutachten auch für Sozialgerichte verbindlich, solange sie nicht „offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen“. Klagte ein Pflegebedürftiger gegen seine private Krankenversicherung konnte bislang der Sozialrichter den Sachverhalt nur dann selbst aufklären, wenn das Gutachten der privaten Krankenversicherung erkennbar unzutreffend war. Diese Abweichung von der Rechtslage bei der Sozialen Pflegeversicherung hat nun der BSG mit diesem Urteil beendet. Die Gutachten der privaten Krankenkassen entfalten im sozialgerichtlichen Verfahren daher keine Bindungswirkung und sind genau wie die des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu behandeln. Für privat Versicherte bedeutet dies, dass der effektive Rechtsschutz in der Pflegeversicherung gewahrt bleibt, da sie sich nicht nur gegen Pflegegutachten gerichtlich wehren können, welche „offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen“, sondern auch gegen einfach „falsche“ Pflegegutachten.

Urteil des BSG vom 23.04.2015, Az.: B 3 P 8/13 R

Leistungen aus der Pflegeversicherung

Seit 1995 gibt es in Deutschland die Pflegeversicherung als gesetzliche Pflichtversicherung, die das Risiko der Pflegebedürftigkeit abdecken soll. Sie ist ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung und ist in SGB XI (elftes Sozialgesetzbuch) gesetzlich geregelt. Auf entsprechenden Antrag bei der Pflegeversicherung ist die Pflegeversicherung verpflichtet innerhalb von fünf Wochen über den Antrag schriftlich zu entscheiden. Vorher wird ein Gutachten des Medizinischen Dienstes (MDK) eingeholt. Dieser prüft die Pflegebedürftigkeit des Betroffenen. Pflegebedürftig sind nach § 14 SGB XI Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem Umfang oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Eine Einstufung in unterschiedliche Pflegestufen erfolgt je nach dem Umfang des Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen.

Häufig herrscht bei Betroffenen oder deren Angehörigen ein gewisses Maß an Unkenntnis oder Unsicherheit in Bezug auf die Antragstellung, auf das Verfahren und auf Widerspruchsmöglichkeiten gegen einen Bescheid der Pflegekasse. Aufgrund der Veränderlichkeit des gesundheitlichen Zustands kann auch jederzeit ein neuer Antrag oder ein Antrag auf Höherstufung gestellt werden.

Als Vorsorgeanwalt und Betreuer habe ich häufig mit Fragestellungen rund um die Pflegestufe zu tun. Ich stehe Ihnen bei Rückfragen rund um Leistungen aus der Pflegeversicherung gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.