Neues Urteil des Bundessozialgerichts zur Gleichbehandlung und Gleichwertigkeit von Gutachten zur Pflegebedürftigkeit in der sozialen und privaten Pflegeversicherung
Das Bundessozialgericht hat in einem neuen Urteil klargestellt, dass private und soziale Pflegeversicherung übereinstimmenden Grundsätzen folgen. Bisher waren die von Ärzten oder Pflegekräften des Dienstleisters „MedicProof“ der privaten Krankenversicherung eingeholten Gutachten auch für Sozialgerichte verbindlich, solange sie nicht „offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen“. Klagte ein Pflegebedürftiger gegen seine private Krankenversicherung konnte bislang der Sozialrichter den Sachverhalt nur dann selbst aufklären, wenn das Gutachten der privaten Krankenversicherung erkennbar unzutreffend war. Diese Abweichung von der Rechtslage bei der Sozialen Pflegeversicherung hat nun der BSG mit diesem Urteil beendet. Die Gutachten der privaten Krankenkassen entfalten im sozialgerichtlichen Verfahren daher keine Bindungswirkung und sind genau wie die des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu behandeln. Für privat Versicherte bedeutet dies, dass der effektive Rechtsschutz in der Pflegeversicherung gewahrt bleibt, da sie sich nicht nur gegen Pflegegutachten gerichtlich wehren können, welche „offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen“, sondern auch gegen einfach „falsche“ Pflegegutachten.
Urteil des BSG vom 23.04.2015, Az.: B 3 P 8/13 R