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BGH: Verbindliche Mediationsklauseln als Voraussetzung für Kostenübernahme wirksam

Mehrere Rechtsschutzversicherungen verknüpfen in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen die Kostenübernahme für einen Rechtsschutz mit einer zuvor erfolglos durchgeführten Mediation. Der BGH hat nun in einem neuen Beschluss diese Klausel für zulässig erachtet (Quelle: BGH, Beschluss vom 14.1.2016, I ZR 98/15).

Bedenken gegen diese verpflichtende Mediationsklausel kamen vor allem vor dem Hintergrund des Rechts auf freie Anwaltswahl. Der Bundesgerichtshof teilt diese Bedenken jedoch nicht nicht. Sein Hauptargument: Der Versicherungsnehmer stimme dem Mediationsverfahren bereits mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages zu. Nach einer gescheiterten Mediation besteht dann wiederum die freie Anwaltswahl. Außerdem führte der BGH ins Feld, dass dem Versicherungsnehmer nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherung frei stehe den von dieser bestimmten Mediator abzulehnen und vom Mediationsverfahren insgesamt Abstand zu nehmen.

Ich persönlich halte es für formaljuristische Spitzfindigkeit, ob nun bereits beim Abschluss eines Rechtsschutzversicherungsvertrags der Versicherungsnehmer allen Punkten der vielfach eher kleingedruckten Allgemeinen Versicherungsbedingungen schon zustimmen will und es erfasst, was genau da alles wie geregelt sein soll. In jedem Fall wird mit einer für den Versicherungsnehmer als lästigem Zwang empfundenen Mediation keiner Seite wirklich weitergeholfen sein. Im Ergebnis wird der Versicherungsnehmer ein Mediationsverfahren schnell scheitern lassen können. Der Mediation wird mit solchen Klauseln nicht gedient sein. Und ganz ehrlich: Der Rechtsschutzversicherung wird es bei einer obligatorischen Mediation nicht um hehre ideelle Ziele, sondern um Kostensenkung gehen.