Ordnungserben

Der Gesetzgeber teilt die gesetzlichen Erben des Erblassers in Ordnungen ein. Gesetzliche Erben sind die Blutsverwandten des Erblassers und der angeheiratete Ehegatte. Letzterer steht allerdings außerhalb der Ordnungen. Der Gesetzgeber selbst teilt die Blutsverwandten in Ordnungen ein. Dabei schließt eine niedrige Ordnung eine höhere Ordnung aus. In der ersten Ordnung befinden sich die mit dem Erblassers am nächsten Verwandten. Dies sind Kinder, Enkelkinder und Urenkel. In der zweiten Ordnung befinden sich die Eltern des Erblassers und Geschwister bzw. Neffen und Nichten. Die dritte Ordnung stellen die vier Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge dar. Die vierte Ordnung sind dann die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge.