Anzeigepflicht bei Todesfällen

Das örtlich zuständige Standesamt muss innerhalb von drei Werktagen vom Tod eines Menschen informiert werden. Die Anzeigepflicht trifft wahlweise die Menschen, die mit dem Verstorbenen zusammengelebt haben, die in seinen letzten Minuten bei ihm waren oder in deren Wohnung der Erblasser verstorben ist. Tritt der Tod in einer Klinik ein, muss der Krankenhauschef die Meldung machen. Sind die Todesumstände unklar, muss die Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden. Gleiches gilt, wenn der Verstorbene nicht identifizierbar ist.

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