Ärztliche Schweigepflicht

Der Arzt hat über das, was ihm in seiner Eigen­schaft als Arzt anver­traut oder bekannt gewor­den ist, – auch über den Tod des Pati­en­ten hinaus -, zu schwei­gen. Von der Schwei­ge­pflicht umfasst sind auch schrift­li­che Mittei­lun­gen des Pati­en­ten, Aufzeich­nun­gen über Pati­en­ten, Rönt­gen­auf­nah­men und sons­tige Unter­su­chungs­be­funde. Die Pflicht zur Verschwie­gen­heit besteht nicht, soweit der Arzt von der Schwei­ge­pflicht entbun­den worden ist oder soweit die Offen­ba­rung zum Schutze eines höher­wer­ti­gen Rechts­gu­tes erfor­der­lich ist.

« Erbrechts-Lexikon von A-Z